PROJEKTMANAGEMENT AKTUELL
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UVK Verlag Tübingen
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2004
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GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement e. V.Mediation bei Bauprojekten
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2004
Bernd Kochendörfer
Der Autor sieht Konfliktmanagement als eine der zentralen Projektmanagement-Aufgaben an. Ziel ist es, Konflikte und Konfliktbeteiligte möglichst früh zu identifizieren und effiziente Konfliktlösungsmöglichkeiten zu suchen. Er gibt einen breiten Überblick über freiwillige
Konfliktlösungsverfahren bei Streitigkeiten in Bauprojekten und behandelt vertieft die mediative Sachverständigenvermittlung als Praxismodell für komplexe Planungs- und Bauvertragskonflikte.
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20 WISSEN 21 Planen und Bauen sind per se nicht schwierigere Aufgabenbereiche als andere Projekte, trotzdem weisen sie auf Grund der Komplexität in der Aufgabenstellung und der Vielzahl von Beteiligten mit z. T. konträren Zielen sowie der ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen ein vergleichsweise hohes Konfliktpotenzial auf. Dieses lässt oftmals den Gang vor staatliche Gerichte unvermeidbar erscheinen - ein Gang mit meistens mehrjähriger Dauer, dessen Ergebnis häufig in einem Vergleich endet, der beide Parteien dann in Anbetracht der Dauer und der bis dahin aufgewendeten Ressourcen nicht mehr zufrieden stellen kann. Bietz [1] verweist auf Daten des Statistischen Bundesamtes von 2000, wonach Verfahren über zwei Instanzen (LG und OLG) eine durchschnittliche Dauer von über 27 Monaten aufweisen, gelangt der Fall vor das BGH, muss mit weiteren 12 Monaten gerechnet werden. Aus PM-Sicht und ohne detaillierte Quantifizierung der Verfahrensfolgen kann dabei mit Sicherheit nicht mehr von schnellen und kostengünstigen Konfliktlösungen gesprochen werden. Win-win-Lösungen sind immer erstrebenswert! Ausgehend vom Konfliktmanagement als einer der zentralen PM-Aufgaben mit möglichst frühzeitiger Identifikation von Zielkonflikten und Konfliktbeteiligten sowie der Suche nach Wegen zu in jeder Beziehung effizienten Konfliktlösungen stellt sich insbesondere für den PM-Verantwortlichen in Bauprojekten die Frage, welche Wege grundsätzlich begangen werden können, welches Chancen-Risiken-Profil die verschiedenen Wege aufweisen und wie insbesondere die oft zitierten und unbestritten erstrebenswerten Win-win- Situationen erreicht werden können. Die Mediation als Weg zur Konfliktlösung, die im Wesentlichen durch die Beteiligten selbst erarbeitet werden kann, muss dabei im Kontext der Verfahrensalternativen gesehen und bewertet werden. Dieser Beitrag steht deshalb im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Beitrag von Vock [2] in dieser Ausgabe. Abgrenzung von Verfahren zur Konfliktlösung nach deutschem Recht Genau genommen dürfte man nicht von Verfahren zur Konfliktlösung, sondern nur von Verfahren zur Konfliktbehandlung sprechen; denn ob eine Lösung erreicht wird, liegt weniger am Verfahren oder am methodischen Ansatz, sondern an den Beteiligten. Hertel [3] spricht von der Konfliktbewältigung und trifft dabei im Wesentlichen folgende Abgrenzungen zum Verfahren der Mediation, das ein außergerichtliches Verfahren darstellt, in dem die Parteien unter Einbeziehung eines neutralen Dritten aktiv und eigenverantwortlich gemeinsam eine Lösung erarbeiten. Verhandeln und Moderation: Hierbei handelt es sich im vorliegenden Kontext nicht um ein Verfahren, da kein strukturiertes Vorgehen nach bestimmten Regeln stattfindet, sondern es handelt sich um Konfliktbewältigungsmöglichkeiten. Obwohl es den Parteien nicht verboten ist, im Konfliktfall ohne oder unter Einschaltung eines moderierenden Dritten zu verhandeln, ist gerade durch die Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten belegt, dass hiermit offensichtlich in vielen und schwer wiegenden Fällen eben keine Lösung erreicht wird. Dies mag zum einen daran liegen, dass bei einem solchen Vorgehen die wahren Interessen der Parteien nicht berücksichtigt werden. Zum anderen ist festzustellen, dass Verhandlungen frühzeitiger abgebrochen werden, weil diesen kein strukturiertes und geregeltes Vorgehen zu Grunde liegt. Klageverfahren vor staatlichen Gerichten: Dieser Weg ist dann nicht zu vermeiden, wenn außergerichtliche Verhandlungen oder Verfahren nicht (mehr) möglich sind und/ oder eine rechtskräftige Entscheidung erzwungen werden soll, aus der heraus vollstreckt werden kann. Der Rechtsweg bietet sich auch an, wenn zwischen den Parteien ein erhebliches Macht-Ungleichgewicht herrscht oder wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle entschieden werden soll. Auf die Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich Arrest und Einstweilige Verfügung, wird in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen, weil hierbei keine Lösungsansätze im Vorder- Mediation bei Bauprojekten Eine klassische PM-Aufgabe im Rahmen von freiwilligen Konfliktlösungsverfahren Bernd Kochendörfer Der Autor sieht Konfliktmanagement als eine der zentralen Projektmanagement-Aufgaben an. Ziel ist es, Konflikte und Konfliktbeteiligte möglichst früh zu identifizieren und effiziente Konfliktlösungsmöglichkeiten zu suchen. Er gibt einen breiten Überblick über freiwillige Konfliktlösungsverfahren bei Streitigkeiten in Bauprojeken und behandelt vertieft die mediative Sachverständigenvermittlung als Praxismodell für komplexe Planungs- und Bauvertragskonflikte. aktuell projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 aktuell 20 WISSEN 21 grund stehen, sondern nur die Sicherung von Rechtspositionen, die ansonsten verwirkt oder in der Durchsetzung erschwert sein könnten. Selbstständiges Beweisverfahren: Auch hier liegt streng genommen kein Verfahren zur Konfliktlösung vor, da es i. d. R. darum geht, dass eine Veränderung einer Sache zu befürchten ist und diese Veränderung dazu führt oder führen kann, dass der - momentane und konfliktverursachende - Zustand später nur noch schwer oder gar nicht mehr feststellbar ist. Da ein Selbstständiges Beweisverfahren nicht auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichtet ist, häufig jedoch die Abgrenzung zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen schwierig ist oder diese miteinander verknüpft sind, empfiehlt Hertel [3], im Zweifel eher andere Verfahren zur Konfliktbewältigung einzusetzen. Schiedsgerichtsverfahren: Unter der Voraussetzung, dass die Parteien eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen haben, kann die Entscheidung über den Rechtsstreit von der staatlichen Gerichtsbarkeit auf ein Schiedsgericht verlagert werden. Zur Umsetzung der hierfür geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen in Verfahrensvorschriften sind für den nationalen Bereich u. a. die nachstehenden und in der Praxis häufig angewendeten Ordnungen entwickelt worden: SGO Bau [4] - Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. und dem Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e. V.; SOBau [5] - Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten, herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein; Schiedsgerichtsordnung der DIS [6] - herausgegeben von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS). Schiedsgerichtsverfahren eignen sich vor allem für größere Bauvorhaben und für komplexere Konflikte, und wenn rechtskräftige Entscheidungen herbeigeführt werden sollen, aus denen heraus auch vollstreckt werden kann. Wegen Einzelheiten, beispielsweise zur vergleichsweise zügigen Abwicklung von Schiedsgerichtsverfahren, zu Unterschieden in den Verfahrenskosten und zur Effizienz solcher Verfahren im Vergleich zum Klageweg wird auf die Veröffentlichung von Bietz [1] verwiesen. Auf Regelungen und Ordnungen, die im internationalen Bereich Anwendung finden, wird im nächsten Abschnitt noch eingegangen. Schiedsgutachtenverfahren: Wiederum unter der Voraussetzung, dass die Parteien eine wirksame Schiedsgutachtenvereinbarung abgeschlossen haben, können die Parteien einem Dritten die Befugnis übertragen, verbindliche Feststellungen zu in Frage stehenden Tatsachen zu treffen - unter bestimmten Voraussetzungen kann dies auch auf einzelne Rechtsfragen ausgedehnt werden. Auf Grund dieser Randbedingungen ist ein Schiedsgutachtenverfahren in erster Linie dafür geeignet, Streitigkeiten über Tatsachen, wie z. B. Mängel oder Nachtragsforderungen der Höhe nach, beizulegen. Konflikte über Rechtsfragen, z. B. Nachtragsforderungen dem Grunde nach, können durch ein Schiedsgutachten i. d. R. nicht gelöst werden. Schlichtung: Bei einem Schlichtungsverfahren unternehmen die Parteien auf der Grundlage einer zuvor abzuschließenden Schlichtungsvereinbarung, den Streit un- ����������� ����������������� �������� ���������� ���������� ���������� ������ ������������� ������ ��������������� ����������� ���������������� ����������� ��������� ������ ������� ����������������� ������������ �������� ������������������������� ���������� � ������������ � ���������� � ������������������ � ��������������������� ��������� ���������� � ������������������������ ��������� �� � ��������� ����� � ������������� � ���� ����������������� � ���������� � ����������� � ��������� � ���������� � ����������� �������� �������� �������� ��������� ���������������� ����������������������� ����������������������������������������������� ���������������������� �������������� Der Konflikt [11] aktuell projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 aktuell 22 WISSEN 23 ter Einschaltung eines neutralen Dritten und eines von diesem auszuarbeitenden Vorschlages (Schlichtungsvorschlag, Schlichterspruch) beizulegen. Dieser Vorschlag ist - im Gegensatz zum „Spruch“ eines Schiedsgerichtes - nicht verbindlich, d. h., jede Partei kann sich entscheiden, ob sie den Schlichtungsvorschlag annimmt oder nicht. Vom Ziel her gesehen kann keine exakte Abgrenzung zwischen Schlichtung und Mediation getroffen werden, zumal es keine eindeutigen und einheitlichen Verfahrensregelungen gibt. Ein wesentlicher Unterschied beider Verfahren liegt i. A. darin, dass die aktive Rolle bei einem Mediationsverfahren den Parteien zukommt, während in einem Schlichtungsverfahren der Schlichter aktiv versuchen wird (muss), die Parteien zu einem Kompromiss zu bewegen. Die Frage, inwieweit hierbei die wirklichen Interessen der Parteien hinterfragt werden oder ob vorrangig die Kompromissbereitschaft i. S. des „Nachgebens“ ausgelotet wird, bestimmt die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Mediations- und einem Schlichtungsverfahren. Güteverhandlung nach § 278 ZPO: Nach der am 1. 1. 2002 in Kraft getretenen, reformierten Zivilprozessordnung (ZPO) geht der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz grundsätzlich eine Güteverhandlung voraus. Diese entfällt nur dann, wenn bereits ein Güteversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat oder eine Güteverhandlung offensichtlich aussichtslos erscheint. Außerdem kann das Gericht nach § 278 Abs. 5 ZPO den Parteien in geeigneten Fällen eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen. Wenn die Parteien mit diesem Vorschlag einverstanden sind, wird vom Gericht ein Ruhen des Verfahrens für die Dauer des Schlichtungsversuches angeordnet. Anrufungsverfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/ B: Bei Bauvorhaben mit öffentlichen Auftraggebern mit den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB/ B - DIN 1961) als Vertragsgrundlage kann der Auftragnehmer im Falle von Meinungsverschiedenheiten zunächst die „vorgesetzte Stelle“ anrufen. Damit kann ein Versuch unternommen werden, eine bis dahin noch nicht streitbefangene - jedoch nicht unparteiliche - Person mit dem Ziel der Vorlage eines Lösungsvorschlages einzuschalten. Die vorgesetzte Stelle soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihm möglichst innerhalb von zwei Monaten nach der Anrufung einen schriftlichen Bescheid geben. Die Entscheidung gilt dann als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn im Rahmen seines Bescheides auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hat. In der Praxis hat dieses Verfahren keine erhebliche Bedeutung für die Lösung komplexer Konfliktfälle, was insbesondere im Fehlen eines unabhängigen Dritten begründet sein dürfte. Stellt man diesen stichwortartig beschriebenen, umfangreichen Verfahrens- und Methodenkatalog, der für inländische Baumaßnahmen maßgebend ist, nun ins Verhältnis zum Umfang der „Streit-Wirklichkeit“, so stellt sich massiv die Frage, unter welchen Voraussetzungen eigentlich Projekte im internationalen Raum mit oftmals wesentlich höheren Komplexitätsgraden, jedoch bei weitaus geringerer Inanspruchnahme staatlicher Gerichte abgewickelt werden. Streitmanagement in internationalen Projekten In Ergänzung zum Beitrag von Vock [2] in diesem Heft ist auf eine Veröffentlichung von Schramke [7] hinzuweisen, der neue Formen des von ihm so bezeichneten „Streitmanagements“ beschreibt und hierbei insbesondere auf die international gebräuchlichen Verfahren DRB - Dispute Review Board und DAB - Dispute Adjudication Board eingeht. Die DRB-Regelungen beruhen auf der Erkenntnis, dass in Bau- oder Anlageprojekten aufkommende Differenzen idealerweise von solchen Personen gelöst und beigelegt werden können, die nahe am Projekt angesiedelt sind. Wenn ein Konflikt von den direkt im Projekt tätigen Mitarbeitern der Vertragsparteien nicht mehr gelöst werden kann, dann sollen nach dem DRB- Ansatz Personen eingeschaltet werden, die über gute und zeitnahe Kenntnisse des Projektes verfügen. Deshalb sollte das DRB-Gremium - meistens bestehend aus drei Mitgliedern - bereits mit Vertragsabschluss vereinbart und dann projektbegleitend tätig werden, d. h. sich in Abhängigkeit von der Größe und Komplexität des Bauvorhabens durch Besuche der Baustelle informieren. Obwohl ein solches DRB-Gremium keine bindenden Empfehlungen oder Entscheidungen ausspricht, kann davon ausgegangen werden, dass den Empfehlungen auch im Falle eines nachfolgenden Rechtsstreites eine vergleichsweise große Bedeutung zukommen wird, weil die DRB-Mitglieder über direkte und zeitnahe Projektinformationen verfügen und den Empfehlungen auch entsprechende Anhörungen der beteiligten Parteien vorausgehen. Wird das Gremium nicht bereits mit Vertragsabschluss eingesetzt, sondern erst im Streitfall, ist einerseits ein Informationsrückstand aufzuholen; und andererseits ist nicht auszuschließen, dass die Benennung der Experten nicht mehr so „reibungslos“ abläuft, wie dies im Stadium der Vertragsanbahnung erfolgen kann. Schramke [7] verweist hinsichtlich der Kosten bei größeren Projekten auf eine Bandbreite von 0,1 bis 0,3 % der Baukosten, wobei i. A. keine Quotelung nach dem Verschuldensprinzip erfolgt, sondern eine grundsätzliche Kostenteilung vereinbart wird. Ein ähnlicher, jedoch weitaus verbindlicherer Ansatz liegt dem „Dispute Adjudication Board“ (DAB) zu Grunde. Dieses besteht i. A. ebenfalls aus drei Mitgliedern, wobei zunächst die beiden Vertragsparteien jeweils ein Mitglied benennen, das der Zustimmung der Gegenseite bedarf. In Rücksprache mit diesen beiden Mitgliedern wird dann ein Vorsitzender als drittes DAB-Mitglied bestellt. Wenn diese Bestellung nicht einvernehmlich erfolgen kann, wird der Vorsitzende durch eine bereits im Vertrag zu benennende unabhängige Organisation benannt. Die Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils (FIDIC) hat 1999 neue Vertragsmuster herausgegeben, von denen die nachstehenden, üblicherweise nach der Farbe der Einbanddeckel bezeichnet, wichtig sind für Großprojekte im Bau- und Anlagenbaubereich: „Red Book“ - Conditions of Contract for Construction, „Yellow Book“ - Conditions of Contract for Plant and Design-Build, „Silver Book“ - Conditions of Contract for EPC/ Turnkey Projects. aktuell projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 aktuell 22 WISSEN 23 Diese einheitlichen Vertragsmuster sehen jeweils die Einrichtung von DAB vor und enthalten Verfahrensregeln zur Bestellung der Mitglieder, zu den Pflichten des DAB, zur Vergütung und insbesondere zur Arbeitsweise und zu den Befugnissen des DAB. Für Bauverträge im engeren Sinn (Red Book) ist ein ständiges DAB vorgesehen, das - vorbehaltlich projektspezifischer Regelungen - Baustellenbesuche im Abstand von 70 bis 140 Tagen durchführt und das von Vertragsbeginn an Kopien relevanter Projektunterlagen erhält. Im Konfliktfall kann jede der Vertragsparteien das DAB anrufen, von dem dann das weitere Verfahren bestimmt wird. Hierzu gehören beispielsweise die Anforderung weiterer Unterlagen, die Einholung schriftlicher Stellungnahmen oder die Durchführung von Anhörungen. Das DAB ist mit einer sog. „Kompetenz-Kompetenz“ ausgestattet, d. h., das DAB ist ermächtigt, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden, Art und Umfang von Tatsachenfeststellungen festzulegen und einstweilige Anordnungen zu erlassen. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, sollen auch beim DAB die Kosten von beiden Vertragsparteien hälftig getragen werden. Entscheidungen des DAB sollen innerhalb von 84 Tagen vorliegen und sind dann für beide Parteien vorläufig bindend. Somit kann über Konflikte kurzfristig entschieden und Störungen für den weiteren Bauablauf können minimiert werden. Die Entscheidung des DAB kann von den Parteien innerhalb von 28 Tagen angefochten und anschließend schiedsgerichtlich überprüft werden. Erfolgt keine Anfechtung, ist die Entscheidung endgültig. Die obsiegende Partei kann dann, wenn die andere Seite den ihr auferlegten Pflichten nicht nachkommt, diese allein wegen des Versäumnisses vor einem Schiedsgericht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Die Regelungen des „Yellow Book“ und des „Silver Book“ beinhalten Regelungen für Leistungen, deren Schwerpunkte entweder im Planungsbereich liegen (Yellow Book) oder die für Schlüsselfertigbau-Verträge gelten. Weil dabei ein Großteil der Leistungen nicht auf der Baustelle selbst erbracht wird und deshalb auf regelmäßige Baustellenbesuche verzichtet werden kann, sehen dort die FIDIC-Standardtexte kein ständiges DAB vor, sondern hier soll - nicht muss - das DAB erst beim Auftreten von Konfliktfällen eingerichtet werden. Allerdings empfiehlt die FIDIC, erforderlichenfalls auch die Regelungen des „Red Book“ für solche Verträge zu übernehmen, die zwar in den Geltungsbereich der anderen Regelungen fallen, aber trotzdem die Einrichtung eines ständigen DAB und die Durchführung von regel- oder unregelmäßigen Vor-Ort-Besuchen vorsehen können. In Großbritannien existiert seit 1996 mit dem „Housing Grants Construction and Regeneration Act“ (HGCRA) eine gesetzliche Regelung zur Durchführung von Adjudication-Verfahren mit bestimmten Mindestinhalten. Der Sicherung dieser Minimalanforderungen dient „The Scheme for Constructions Contracts“ mit der unabdingbaren Verpflichtung, im Streitfall ein Adjudication-Verfahren durchzuführen und dabei gewisse Regeln einzuhalten. Schramke [7] hat die Mindestinhalte der HGCRA wie folgt zusammengefasst: Jede Partei hat das Recht, die andere Partei jederzeit davon in Kenntnis zu setzen, dass sie beabsichtigt, einen Streit im Wege der Adjudication entscheiden zu lassen. Es ist ein bindender Zeitplan für die Bestellung des Adjudicators vorzusehen und sicherzustellen, dass der Streit dem Adjudicator innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der o. g. Nachricht vorliegt. Der Streit muss innerhalb von 28 Tagen entschieden sein, es sei denn, die Parteien hätten sich nach „Streitverkündung“ auf eine längere Frist geeinigt oder der Antragsteller hätte der Fristverlängerung für die Entscheidung um 14 Tage zugestimmt. Der Adjudicator ist zu einer unparteiischen Entscheidung verpflichtet und hat das Recht, auch aus eigener Initiative und nicht nur ausgelöst durch Anträge der Parteien Tatsachenfeststellungen zu betreiben. Ähnlich wie die DAB-Entscheidungen ist auch der Spruch des Adjudicators so lange bindend, bis der Streit durch eine gerichtliche oder außer-/ schiedsgerichtliche Instanz endgültig entschieden oder durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien beigelegt wird. Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ist außerdem nicht per se gegeben, sondern die Vollstreckbarkeit muss von einem staatlichen Gericht erklärt werden. Regelungen zur Kostentragung und zur Kostenerstattung können die Parteien individuell treffen, die Entscheidung hierüber kann aber auch dem Adjudicator übertragen werden. Es ist dabei auch möglich und zulässig, Klauseln zu vereinbaren, wonach diejenige Partei die Kosten al- ��������������������������� web based Project Management Sie führen multilokale Projekte? 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Trotz der Bedenken, die ursprünglich insbesondere wegen des äußerst knappen Zeitrahmens zwischen „Streitverkündung“ und Entscheidung des Adjudicators geäußert wurden, zeigen die zwischenzeitlich vorliegenden Gerichtsentscheidungen, dass die Gerichte die Vollstreckbarkeit der Adjudicator-Entscheidungen nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei fehlender Zuständigkeit des Adjudicators oder bei schwer wiegenden Verfahrensfehlern, versagt haben. Es gibt viele Möglichkeiten, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es in Deutschland im Hinblick auf das bereits existierende Schiedsrecht keiner zusätzlichen gesetzlichen Regelungen bedürfte, um Verfahren vor ordentlichen Gerichten zu vermeiden. Trotzdem werden die bestehenden Möglichkeiten bislang nicht in dem Umfang wahrgenommen, wie es insbesondere im Hinblick auf das unverändert hohe Streitpotenzial, den ökonomischen Aufwand für alle Parteien und die Zeitdauer von Verfahren vor ordentlichen Gerichten sinnvoll erscheinen könnte. Hinsichtlich der verschiedenartigen Verfahren dürfte es für PM-Verantwortliche kein Problem darstellen, nach Identifikation der Konfliktbeteiligten, der Konfliktthemen und möglichst auch der Konfliktursachen das für den Einzelfall jeweils geeignete Verfahren zu finden oder im Vorfeld der Vertragsvereinbarungen die hierfür notwendigen Vorkehrungen zu treffen - leider gibt es dann für die Ingenieurseite auch noch weitere gesetzliche Aspekte zu beachten, die aus dem in Deutschland geltenden Rechtsberatungsgesetz resultieren. Zulässigkeit von Konfliktlösung und rechtlicher Beratung durch Ingenieure Helm und Knütel [8] beschäftigen sich mit dem Problem, inwieweit das aus dem Jahre 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) es Architekten und Ingenieuren - und anderen Nicht-Juristen - erlaubt, in Konfliktfällen beratend, vermittelnd oder gar streitentscheidend tätig zu werden. Dieses Problem stellt sich bereits bei der Übernahme von HOAI-Leistungen durch Architekten oder Ingenieure und ebenso bei Leistungen zu Projektmanagement/ -steuerung, da es im Rahmen solcher Leistungen unabdingbar ist, den Auftraggeber auch in rechtlichen Belangen zu beraten. Für die zuletzt beschriebenen Fälle gibt es insoweit klärende Aussagen, als eine Beratung im Zusammenhang mit den o. g. Leistungen so lange kein Konfliktpotenzial zum RBerG aufweist, als die Rechtsbesorgung im Rahmen der eigentlichen Architekten-/ Ingenieurtätigkeit erfolgt und deren Zweck dient; sie darf nicht selbstständig neben die anderweitigen Berufsaufgaben treten oder im Vordergrund stehen [8, 9]. Die Schwierigkeit einer ex ante im Zweifelsfall nicht eindeutigen Abgrenzung wird auch durch die Beschreibung der Unzulässigkeit nach Kniffka [10] deutlich, wonach diese dann gegeben ist, wenn die Rechtsbesorgung einen bestimmten Schwierigkeitsgrad überschreitet und sachgerecht nur durch Juristen erledigt werden kann (was dann im Zweifelsfall auch durch Juristen entschieden wird - Anmerkung des Verfassers). Vor diesem Hintergrund beschäftigen sich Helm und Knütel [8] auch mit den Tätigkeiten von Ingenieuren als „neutrale Dritte“, beispielsweise als Mediator, Schlichter, Adjudicator, Mitglied eines DAB, Schiedsrichter oder Schiedsgutachter. Darüber hinaus wird diese Problematik noch verschärft durch die Fragen des Wohnsitzes des Ingenieurs sowie durch den Ort der Leistungserbringung. Trotz dieses komplexen Umfeldes kommen die Verfasser zu eindeutigen Ergebnissen, die nachstehend zitiert werden [8]: Das RBerG findet grundsätzlich auf jede beratende oder streitlösende Tätigkeit eines Ingenieurs Anwendung, die in Deutschland ausgeübt wird. Nationalität und Wohnsitz des Beratenden und des Beratenen spielen keine Rolle. Entsprechendes gilt für grenzüberschreitende Rechtsbesorgung im Ausland gegenüber Beteiligten in der BRD, wie die fernschriftliche oder fernmündliche Rechtsbesorgung. Ist der Ingenieur EU-Ausländer, so findet das RBerG nur Anwendung, soweit dies im Einzelfall erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist. Keine Anwendung findet das RBerG weiter, wenn ein deutscher Ingenieur im Ausland tätig wird und diese Tätigkeit keine direkten Auswirkungen in Deutschland hat. Berät der Ingenieur schwerpunktmäßig zu technischen Fragen, so ist eine gleichzeitige Rechtsberatung zulässig, soweit sie zur sachgerechten Berufsausübung erforderlich ist. Dies gilt etwa für die administrativen Tätigkeiten des Engineers nach Maßgabe der FIDIC-Standardbedingungen für den Bau- und Anlagenvertrag, nicht indes für das reine Contract- Management. Streit lösende Tätigkeiten eines Ingenieurs als neutralen Dritten wie etwa als Mediator, Schlichter, Adjudicator, Mitglied eines DAB oder Schiedsrichter sind keine Rechtsbesorgung i. S. d. RBerG und stets erlaubnisfrei zulässig. Nach abweichender herrschender Meinung indes ist Mediation erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung und darf geschäftsmäßig durch Ingenieure nicht ausgeübt werden. Unter der Voraussetzung, dass eine Mediatorin oder ein Mediator im Rahmen eines entsprechend vereinbarten Verfahrens keine rechtsberatenden oder rechtsbesorgenden Tätigkeiten durchführt, dürfte auch kein Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz auftreten. Zur Absicherung kann diese verfahrensprägende Voraussetzung auch vorab den Parteien mit der Bitte mitgeteilt werden, diesen Sachverhalt durch die Rechtsabteilung/ -beratung beider Seiten prüfen zu lassen, damit das spätere Verfahren von solchen Problemen freigehalten werden kann. Wenn in komplexeren Verfahren eine Co-Mediation durch einen Nicht-Juristen und einen Juristen durchgeführt wird, ist diese Frage ohnehin obsolet. Von Vock [2] werden die Grundsätze der Mediation in den wesentlichen Teilen und in der Umsetzung auf ein mediatives Kooperationsmodell bereits beschrieben; deshalb soll nachstehend noch die ebenfalls anwenaktuell projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 aktuell 24 WISSEN 25 dungsorientierte Variante einer mediativen Sachverständigenvermittlung beschrieben werden. Mediative Sachverständigenvermittlung als PM-orientiertes Praxismodell Im Zusammenhang mit den bisherigen Hinweisen auf Problem- und Anwendungsfälle in der Praxis standen die „klassischen“ Konflikte zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern, meistens hervorgerufen durch geänderte und zusätzliche Leistungen sowie Störungen des Bauablaufs, im Vordergrund. Die Praxis, insbesondere auch in den Nachbarländern Schweiz und Österreich, zeigt jedoch, dass mediative Verfahren auch ein hervorragendes Eignungsprofil hinsichtlich des Einsatzes bei Genehmigungs- und Planungsprozessen aufweisen. Mit einem Literaturhinweis [11] soll auf hierzu veröffentlichte, umfangreiche Verfahrensbeispiele verwiesen werden, die den Stand der Verfahrensentwicklung und der Anwendung in der Praxis in einer fachlich großen Breite wiedergeben. Während bei der „reinen“ Mediation grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der unparteiliche Dritte keine branchenspezifische Erfahrung, sondern vorrangig die Eigenschaft besitzen muss, die Gesprächs- und Konfliktlösungsbereitschaft der Konfliktparteien zu fördern und die unterschiedlichen Interessenlagen und Zielvorstellungen transparent herauszuarbeiten, kann sich diese Anforderung bei technisch-ökonomisch komplexen Sachverhalten deshalb als „hinderlich“ erweisen, weil die Mediationsseite u. U. nicht mehr in der Lage ist, dem fachlich geprägten Vortrag einer oder beider Parteien so umfassend zu folgen, dass das Verfahren noch mit optimaler Zielausrichtung ablaufen kann. Wenn nun beide Parteien einerseits den grundsätzlichen Einigungswillen haben und andererseits „Herr des Verfahrens“ bleiben wollen, d. h. sich auch nicht einem Schieds- oder Schlichtungsverfahren unterwerfen wollen, besteht die Möglichkeit einer mediativen Sachverständigenvermittlung als einer Form der kooperativen Konfliktlösungsverfahren. Hierbei ist es von nachrangiger Bedeutung, ob die „Vermittlungsorganisation“ aus einer Person oder aus einem Team besteht, sondern es kommt vorrangig darauf an, dass sich beide Seiten auf einen oder mehrere fachkundige „Vermittler“ einigen, den oder die sie im Konfliktfall einsetzen wollen und auf dessen oder deren Neutralität sie vertrauen. Werden die zugehörigen Vereinbarungen zu Verfahren und Personen zwischen den Parteien bereits mit Vertragsabschluss getroffen, so vereinfacht das Stadium der Vertragsanbahnung grundsätzlich solche Regelungen, und eine bereits „bestellte“ Vermittlung kann im Konfliktfall ohne verfahrensmäßig bedingte Verzögerungen vergleichsweise schnell aktiv werden. In Konflikten gibt es kein „richtig“ oder „falsch“, sondern lediglich unterschiedliche Sichtweisen Die Grundhaltung, die ein(e) Mediator(in) einzunehmen hat, lässt sich nach Meinung des Verfassers nicht besser bestimmen, als dies von Haynes [12] beschrieben worden ist: Es gibt keine absolute Wahrheit und nur wenige Lügen, jedoch zwei verschiedene Versionen ein und derselben Geschichte. Es gibt kein „richtig“ oder „falsch“, es gibt lediglich verschiedene Arten und Weisen, an die gleiche Sache heranzugehen. Ein auf den methodischen Grundlagen der Mediation aufbauendes und an Hand von Praxiserfahrungen modifiziertes Phasenmodell zur sog. „Mediativen Sachverständigenvermittlung“ wird von Viering und Rinas [11] exemplarisch erläutert, wobei stichwortartig folgende Phasen vorgeschlagen werden: Erkenntnis der Vertragsparteien, dass die bisher geführten Verhandlungen voraussichtlich zu keinem konfliktlösenden Ergebnis führen werden und dass deshalb die Einschaltung eines neutralen Dritten erfolgversprechend sein könnte; Findung und Bestellung des kompetenten und allparteilichen Dritten, der im Interesse aller Parteien aktiv versuchen soll, einen fairen Ausgleich zu erreichen, wobei die Lösungen aber durch die Parteien selbst erarbeitet werden müssen; Vorbereitung des Eröffnungstreffens zur Vorstellung des Verfahrens, zur Eingrenzung des Konfliktes und zur Identifikation der Konfliktbeteiligten; Eröffnungstreffen zur vorrangigen Klärung von organisatorischen Fragen. Mediation und mediative Sachverständigenvermittlung sind zwar sehr formfreie Anzeige aktuell projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 aktuell 26 WISSEN 27 Verfahren, erfordern aber trotzdem klare Grundregeln, wie z. B. das Artikulieren der eigenen Bedürfnisse, Interessen und Wünsche, das Akzeptieren der Bedürfnisse, Interessen und Wünsche der anderen, das Ziel: eine für alle akzeptable, optimale Lösung mit der Option auf eine positive Weiterführung der Geschäftsbeziehung. Neben der Organisation stehen dann die wechselseitigen Schilderungen der Ausgangspositionen im Vordergrund, um hierauf aufbauend den Streitgegenstand zu fixieren und die strittigen Punkte herausarbeiten zu können. Danach sollten der Zeitrahmen bestimmt, die Termine vereinbart und der Durchführungsvertrag abgeschlossen werden. Interessenanalyse durch die Mediationsseite, vorrangig um Akzeptanz und Vertrauen in das Verfahren und die Vermittlung auszubauen, Blockaden bei den Parteien abzubauen und Informationen zu gewinnen, die für ein umfassendes Bild von den Konfliktpunkten und den Konfliktparteien unerlässlich sind. Das Hinterfragen von Positionen spielt hierbei eine wichtige Rolle, weil Positionen oftmals als Schutz für verborgene Interessen eingesetzt werden. In dieser Phase muss der (die) mediativ Tätige die Parteien auf den Weg bringen, von Positionen auf Interessen zu wechseln, die Zukunft an Stelle der Vergangenheit zu betrachten, auf Schuldzuweisungen und Verdächtigungen zu verzichten und eigene Bedürfnisse zu artikulieren sowie das Erkennen und Akzeptieren der Sichtweise der anderen Partei(en) in den Vordergrund zu stellen. Falls es hilfreich erscheint, kann die Mediation auch Einzelgespräche mit Parteien führen, sollte dann aber Inhalte und Ergebnisse der Einzelgespräche als vertrauensbildende Maßnahme auch transparent in das weitere Verfahren einbringen. Zur Akzeptanzerhöhung kann es beispielsweise auch hilfreich sein, die Parteien zu bitten, darzustellen, wie sie die jeweils andere Partei wahrnehmen; Lösungsfindung mit der Anforderung an die Sachverständigenseite, auf Grund des zuvor erarbeiteten Informationsstandes die Alternativen der Parteien zur kooperativen Konfliktlösung zu erkennen. Dabei kann der (die) Vermittler(in) die eigene Sachkenntnis einbringen und an der Lösungsfindung aktiv mitwirken, ohne diese jedoch vorzugeben. Die besondere Herausforderung besteht darin, einen Lösungsvorschlag erarbeiten zu lassen, der - um Erfolgsaussichten zu haben - besser sein muss als die jeweils beste Alternative der jeweils anderen Seite; ggf. kann auch mit stufenweise erarbeiteten Teilzielen eine Gesamtlösung erreicht werden. Kooperative Lösungen dürfen per se keine entscheidenden individuellen und gemeinsamen Interessen verletzen und nicht gegen geltendes Recht verstoßen - in Zweifelsfällen ist hierzu juristischer Beistand erforderlich; Dokumentation zur zweifelsfreien Niederschrift aller erreichten Übereinkünfte und zur Formulierung einer Abschlussvereinbarung. Nach deren juristischer Prüfung - zur Sicherstellung der einwandfreien und zweifelsfreien Umsetzung - kann das Abschlussdokument unterzeichnet werden. Dieses Phasenmodell zur Mediativen Sachverständigenvermittlung konnte zwar nur ansatzweise beschrieben werden, sollte aber dessen hohe Praxisorientierung für komplexe Planungs- und Bauvertragskonflikte skizzieren. Der Vollständigkeit wegen muss aber darauf hingewiesen werden, dass solche und ähnliche Verfahren im Hinblick auf die mögliche aktive Rolle der Vermittlung nicht auf eine ungeteilte Zustimmung in der Fachliteratur stoßen. Auch darüber sind die Beteiligten i. S. ei- „Kooperative Konfliktlösung in Projekten“, so lautet der Arbeitstitel der neuen GPM-Fachgruppe, die Ende 2004 - unter dem Stichwort „Mediation“ - gegründet wurde. Acht Mitstreiter aus allen Ecken Deutschlands (Konfliktmanager, Kommunikationsexperten und Mediatoren) haben sich inzwischen ein zweites Mal in Nürnberg getroffen und ihre Ziele, Aufgaben sowie erste Aktivitäten festgelegt. Eines der Hauptziele der Fachgruppe ist es, die kooperative Konfliktlösung mittels eines neutralen Dritten bei projektgefährdenden Konfliktsituationen voranzutreiben. Neben der Mediation wird die Fachgruppe auch weitere Konfliktlösungstechniken mit einbeziehen und kritisch reflektieren. Die Praxis steht dabei im Vordergrund. Der Nutzen der kooperativen Konfliktlösungsverfahren soll anhand von Best-Practice- Beispielen herausgestellt werden und die Hemmschwelle zur Einschaltung eines neutralen Dritten soll gesenkt werden. Dabei ist angedacht, Projektleitern Tools für konkrete Konfliktsituationen zur Verfügung zu stellen. Erste Aufgabenschwerpunkte sind die Bestandsaufnahme der bestehenden Methoden und Techniken, die Planung möglicher Fachgruppenprodukte und der Aufbau einer einheitlichen Begriffsterminologie. Weitere Informationen unter konflikte@GPM-IPMA.de. Christine Schmidt GPM-Fachgruppe Mediation bietet „Kooperative Konfliktlösung in Projekten“ Von links nach rechts - sitzend: B. Freese, C. Schmidt, C. Eckhart und Dr. H. Leuschner; stehend: R. Straube, M. Lieber, T. Reich und K. Everts Foto: privat aktuell projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 aktuell 26 WISSEN 27 nes fairen und transparenten Verfahrens zu informieren, wenn zu Anfang über Ziele, Alternativen und Vorgehensweisen befunden wird. Betrachtet man abschließend die Anforderungen, die hinsichtlich der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenz an PM-Fachleute insbesondere in Führungspositionen gestellt werden, so hält der Verfasser PM-Fachleute grundsätzlich für geeignet, mediative Aufgaben zu übernehmen - natürlich unter der Voraussetzung, dass die methodische Qualifikation vorhanden ist, und mit der selbstverständlichen Einschränkung, dass ein(e) Projektmanager(in) nicht in ein und demselben Projekt sowohl PM-Aufgaben übernimmt als sich auch als Mediator(in) zur Verfügung stellt. In jedem Fall besteht hinsichtlich der Anforderungen an beide Funktionen ein sehr hohes Maß an Übereinstimmung - in beiden Bereichen ist die ausschließliche Orientierung an der Konfliktlösung der Schlüssel zum Erfolg! Literatur/ Anmerkungen [1] Bietz, H.: Baustreitigkeiten vor dem Schiedsgericht. In: NZBau, 4/ 2003, S. 177 ff. [2] Vock, A.: Projektmanagement in einem mediativen Kooperationsmodell für das Anlagengeschäft. In diesem Heft [3] Hertel, S.: Abgrenzung zu anderen Konfliktbewältigungsverfahren. In: Flucher, T.; Kochendörfer, B.; v. Minckwitz, U., Viering, M. (Hrsg.): Mediation im Bauwesen. Berlin 2003, S. 163-190 [4] Zu beziehen über die Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V., Kettenhofweg 126, D-60235 Frankfurt am Main oder über den Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Kurfürstenstraße 129, D-10785 Berlin, abgedruckt in ZfBR 2001, 357 [5] Zu beziehen über die Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein, Littenstraße 11, D-10179 Berlin, abgedruckt in NZBau 2001, 191 [6] Zu beziehen über die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., Adenauerallee 148, D-53113 Bonn [7] Schramke, H. J.: Neue Formen des Streitmanagements im Bau und Anlagenbau. In: NZBau, 4. Jg., S. 177 [8] Helm, U.; Knütel, C.: Konfliktlösung und rechtliche Beratung durch Ingenieure: Zulässigkeit nach dem Rechsberatungsgesetz. In: ZfBR, Heft 8, 2003, S. 731 [9] BGH: NJW 1989, 2125 [10] Kniffka: ZfBR 1994, 253, 256 [11] Flucher, T. u. a. (Hrsg.): Mediation im Bauwesen. Berlin 2003. Vgl. dazu die Besprechung dieses umfangreichen Werks auf S. 38 dieser Zeitschrift [12] Haynes, J.: Mediation - Förderung von menschlichem und sozialem Wachstum. In: Geißler, P.; Rückert, K.: Mediation, die neue Streitkultur. Gießen 2000, S. 67 Schlagwörter Konfliktmanagement in Projekten, Mediation, mediative Sachverständigenvermittlung, Schiedsgerichtsverfahren, Schlichtungsverfahren, Streitmanagement bei internationalen Projekten Autor Bernd Kochendörfer, Univ.-Prof., Dr.-Ing., geboren 1947; Studium Bauingenieurwesen an der Universität Stuttgart (1966-1971), Tätigkeit als Bauführer auf Baustellen des Wasser- und Industriebaus (1971-1972), wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Baubetriebslehre der Universität Stuttgart bei o. Prof. Dr.-Ing. G. Drees (1971-1978), Promotion zum Dr.-Ing. (1977), Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der BRB Baucontrol Stuttgart GmbH (1978-1985), Geschäftsführender Gesellschafter der Drees und Sommer Hamburg GmbH (1985-1995), Berufung als Universitätsprofessor an das Fachgebiet für Bauwirtschaft und Baubetrieb der TU Berlin (1995), wissenschaftliche, freiberufliche und gutachterliche Tätigkeit in den Bereichen Projektmanagement und Projektcontrolling von baulichen Anlagen sowie in der privatwirtschaftlichen Übernahme von Bau- und Betreiberaufgaben der öffentlichen Hand. Anschrift Technische Universität Berlin Fachgebiet Bauwirtschaft und Baubetrieb Straße des 17. Juni 135 D-10623 Berlin Tel.: 0 30/ 3 14-7 23 30 Fax: 0 30/ 3 14-7 23 33 E-Mail: bernd.kochendoerfer@tu-berlin.de www.tu-berlin.de Anzeige Lehrgang: Ausbildung zum Projektcoach 2004 Modul 1 - Grundlagen systemisches Projektcoaching Modul 2 - Projektcoachingsituationen erfolgreich gestalten Modul 3 - Rollen-Review und Reflexion des eigenen Verhaltens www.nextlevelconsulting.de | Tel: 0228/ 289 26-0 Bestellen Sie jetzt den kostenlosen e-Mail Newsletter „PM-Cases,Tipps und News“ auf www.nex tlevelconsulting.de aktuell projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 projekt M A N A G E M E NT 2/ 20 0 4 aktuell